
Antworten auf die Quizfragen zum Beitrag von Mona Anwar
Antwort auf Frage 3
Gem. § 114 S.1 VwGO unterliegt eine Ermessensentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob sich die Ermessensentscheidung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bewegt. Sie kann dann rechtswidrig sein, wenn ein Ermessensfehler vorliegt. Hierzu zählen der Ermessensausfall, die Ermessensüber-/ unterschreitung sowie der Ermessensfehlgebrauch. Zudem wird der Ermessensspielraum der Verwaltung begrenzt durch die Grundrechte und den aus ihnen fließenden (und in § 5 I PolG einfachgesetzlich wiederholten) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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